Allgemeine Bedingungen
Teil 1. Allgemein
Artikel 1 – Definitionen und Begriffe
In diesen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Kunde:
Die Person, die für sich selbst oder für einen bestimmten Dritten einen Behandlungsvertrag mit dem Berater abschließt.
Patient/Klient:
Die natürliche Person, die unmittelbar von den medizinischen Handlungen betroffen ist.
Leistungserbringer:
Die juristische Person, die in Ausübung eines medizinischen Berufes oder Unternehmens einen Behandlungsvertrag mit dem Kunden abschließt.
Behandlungsvereinbarung:
Der Vertrag über die medizinische Behandlung, in dem sich der Leistungserbringer gegenüber dem Kunden verpflichtet, medizinische Handlungen vorzunehmen, die unmittelbar den Patienten betreffen.
Medizinische Handlungen
- alle Eingriffe, einschließlich Untersuchungen und Beratungen, die sich unmittelbar auf den Patienten beziehen und darauf abzielen, ihn von einer Krankheit zu heilen, sie zu verhüten oder seinen Gesundheitszustand zu beurteilen;
- andere als die unter a genannten Operationen, einschließlich Operationen zu kosmetischen Zwecken, die von einem Arzt oder Zahnarzt in dieser Eigenschaft und in direktem Zusammenhang mit dem Patienten durchgeführt werden;
- Pflege und Betreuung im Rahmen der Tätigkeiten nach a und b;
- Sicherstellung der materiellen Bedingungen, unter denen die Vorgänge unter a und b durchgeführt werden können;
- keine medizinischen Handlungen im Sinne der Buchstaben a und b sind:
– im Bereich der Herstellung von Arzneimitteln Handlungen, die von einem niedergelassenen Apotheker im Sinne des Arzneimittelgesetzes durchgeführt wird;
– Handlungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands einer Person oder zur medizinischen Überwachung, die im Auftrag eines Dritten im Zusammenhang mit der Feststellung von Ansprüchen oder Verpflichtungen, der Zulassung zu einer Versicherung oder Versorgung oder der Beurteilung der Eignung für eine Ausbildung, eine Beschäftigung oder die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erfolgt.
Klinik:
Eine Einrichtung oder eine Abteilung davon, in der medizinische Handlungen vorgenommen werden. Dies kann sowohl am Standort der MOOI-Klinik als auch in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung sein, in der die Pflegeperson einen Termin hat.
Preis: die Kosten der Behandlung einschließlich aller Nebenkosten.
Artikel 2 – Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss und die Durchführung des zwischen dem Klienten und dem Berater geschlossenen Behandlungsvertrags.
Artikel 3 – Zustandekommen der Behandlungsvereinbarung
- Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient den Leistungserbringer anweist, medizinische Maßnahmen durchzuführen.
- Vor Abschluss des Behandlungsvertrags müssen der Kunde und der Patient das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Im Falle von Ausnahmen bei bestimmten Indikationen müssen die Eltern oder der Vormund vor der Behandlung zustimmen (siehe Artikel 7).
- Vor dem Abschluss des Behandlungsvertrags wird der Klient und/oder Patient vom Berater über Folgendes informiert:
- Das verwendete Aufnahmeverfahren;
- Die (beabsichtigten) Ergebnisse und (möglichen) Folgen der Behandlung;
- Alternativen zur Behandlung;
- den Preis der Behandlung,
- die Zeit(en) und den Ort der Behandlung;
- die Bedenkzeit, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können;
- die Maßnahmen, die nach Abschluss des Behandlungsvertrags zu ergreifen sind;
- falls zutreffend: welche(r) Leistungserbringer die Behandlung tatsächlich durchführen oder an der Umsetzung der Behandlungsvereinbarung beteiligt sind;
- Patienteninformationen/Anweisungen, die vor der Behandlung zu befolgen sind;
- die Anweisungen für die Überwachung, den Empfang, den Transport und die Zugänglichkeit;
- Anweisungen für den Patienten für die Zeit nach der Behandlung, einschließlich der Symptome, bei denen der Leistungserbringer kontaktiert werden sollte, und Einzelheiten darüber, an wen sich der Patient wenden sollte;
- die Erreichbarkeit der Organisation bei Komplikationen außerhalb der Arbeitszeiten;
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Bei der Aufnahme wird der Kunde aufgefordert, den Namen und die Kontaktdaten einer Kontaktperson anzugeben. Ist dies nicht möglich, wendet sich der Berater an den Hausarzt des Patienten.
Artikel 4 – Beendigung des Behandlungsvertrags
- Sowohl der Klient als auch der Leistungserbringer können die Behandlungsvereinbarung jederzeit kündigen.
Wenn der Kunde den Behandlungsvertrag kündigt, muss er dem Leistungserbringer die bis zur Kündigung entstandenen Kosten erstatten. Siehe Artikel 13 – Zahlungsbedingungen.
2. Im Falle einer Kündigung unternimmt der Sozialarbeiter angemessene Anstrengungen, um diese Kosten so gering wie möglich zu halten.
Artikel 5 – Ergebnisse der Behandlung
- Alle medizinischen Behandlungen sind eine Verpflichtung zur Anstrengung und keine Verpflichtung zum Ergebnis. Es kann daher keine Garantie für ein Ergebnis gegeben werden. Es können auch immer Komplikationen auftreten. Eine absolute Symmetrie kann bei bilateralen Operationen nie garantiert werden.
- Manchmal ist ein zusätzlicher chirurgischer Eingriff erforderlich, um ein gutes Endergebnis zu erzielen. Dieser zusätzliche Vorgang ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Teil 2. Pflichten des Leistungserbringers
Artikel 6 – Information
- Der Leistungserbringer informiert den Patienten klar und deutlich über die vorgeschlagene Untersuchung, Behandlung und die Entwicklung der Untersuchung, Behandlung und des Gesundheitszustands des Patienten.
- Auf Verlangen des Patienten werden die im vorstehenden Absatz genannten Informationen schriftlich erteilt.
- Bei der Erteilung der in Absatz 1 genannten Informationen hat sich der Berater von dem zu leiten zu lassen, was der Patient vernünftigerweise wissen muss:
- die Art und den Zweck der von ihm als notwendig erachteten Untersuchung oder Behandlung über die durchzuführenden Maßnahmen;
- die voraussichtlichen Folgen und Risiken der Untersuchung oder Behandlung für die Gesundheit des Patienten;
- andere zulässige Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden;
- den Gesundheitszustand und die voraussichtlichen Folgen der Untersuchung oder Behandlung für ihn.
- Die im ersten Absatz genannten Informationen brauchen dem Patienten nicht mitgeteilt zu werden, wenn die Erteilung dieser Informationen dem Patienten eindeutig schweren Schaden zufügen würde. Der Sozialarbeiter darf von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, nachdem er einen anderen Sozialarbeiter dazu konsultiert hat.
- Macht der Berater von seiner Befugnis Gebrauch, dem Patienten Informationen vorzuenthalten, so hat er diese Informationen erforderlichenfalls der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Kontaktperson zur Verfügung zu stellen.
- Die Informationen sind dem Patienten auch dann noch zur Verfügung zu stellen, wenn der in Absatz 4 genannte Schaden nicht mehr absehbar ist.
- Hat der Patient angegeben, dass er die in Absatz 1 genannten Informationen nicht erhalten möchte, werden sie nicht erteilt, es sei denn, sie würden dem Patienten oder anderen schaden.
Artikel 7 – Vorherige Zustimmung
- Transaktionen zur Durchführung eines Behandlungsvertrags erfordern die Zustimmung des Patienten.
- Auf Verlangen des Patienten hält der Gesundheitsdienstleister die Maßnahmen, für die er die Einwilligung erhalten hat, schriftlich fest und händigt dem Patienten eine Kopie davon aus.
- Ist der Patient unter 12 Jahre alt, ist die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern oder des Vormunds erforderlich.
- Ist der Patient 12 Jahre oder älter, aber noch nicht 16 Jahre alt, ist zusätzlich zur Einwilligung des Patienten die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern oder des Vormunds erforderlich. Die Operation kann nur dann ohne diese Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie offensichtlich notwendig ist, um einen schweren Schaden vom Patienten abzuwenden, oder wenn der Patient die Operation nach der Verweigerung der Einwilligung weiterhin bewusst wünscht.
Artikel 8 – Pflege
- Der Berater übt seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines guten Beraters aus und handelt entsprechend der ihm obliegenden Verantwortung, die sich aus der für den Berater geltenden Berufsnorm und den Leitlinien des Berufsstands ergibt.
- Der Gesundheitsdienstleister verwendet im Rahmen seiner Tätigkeit Arzneimittel, Implantate und andere Medizinprodukte, die registriert sind und deren Herkunft zurückverfolgt werden kann.
- Der Berater wird einen Antrag auf Überweisung an einen anderen fachkundigen Berater zur Einholung einer zweiten Meinung (Zweitmeinung) nicht ablehnen. Auf Wunsch bespricht der Berater die Ergebnisse des Zweitgutachtens mit dem Patienten.
- Bei der Entlassung aus der Klinik oder dem Krankenhaus findet ein Entlassungsgespräch zwischen dem Patienten und einem befugten Mitarbeiter statt, in dem die für die Nachsorge erforderlichen Anweisungen besprochen werden. Erforderlichenfalls werden die Anweisungen schriftlich oder per E-Mail erteilt. In jedem Fall erhält der Patient einen schriftlichen Hinweis, bei welchen Symptomen er sich an den Berater wenden soll.
Artikel 9 – Akte
- Der Berater legt eine Akte über die Behandlung des Patienten an.
- Soweit es für eine ordnungsgemäße Betreuung erforderlich ist, notiert der Betreuer die Daten über den Gesundheitszustand des Patienten und die durchgeführten Eingriffe und nimmt andere Unterlagen auf, die diese Daten enthalten.
- in der Akte wird unter anderem folgendes aufgezeichnet:
- Verabreichung und Verschreibung von Medikamenten;
- Gegebenenfalls Rückverfolgbarkeit von Medikamenten, Implantaten und anderen medizinischen Geräten.
- Auf Antrag des Patienten gewährt der Leistungserbringer dem Patienten so bald wie möglich Einsicht und/oder eine kostenlose Kopie der Akte.
- Die Offenlegung wird verweigert, soweit dies im Interesse des Schutzes der Privatsphäre einer anderen Person erforderlich ist.
- Auf Verlangen des Patienten fügt der Berater der Akte eine Erklärung des Patienten zu den in der Akte enthaltenen Unterlagen bei.
- Der Leistungserbringer vernichtet die von ihm aufbewahrten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch den Patienten. Von der Vernichtung wird abgesehen, wenn es einigermaßen plausibel ist, dass die Aufbewahrung für jemand anderen als den Patienten von erheblichem Interesse ist, und wenn die Vernichtung gesetzlich nicht zulässig ist.
- Sofern keine frühere Vernichtung beantragt wurde, bewahrt der Sozialarbeiter die Unterlagen in der Akte 15 Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Anfertigung oder so lange auf, wie sich aus der Betreuung durch einen guten Sozialarbeiter ergibt.
Artikel 10 – Vertraulichkeit
- Der Gesundheitsdienstleister darf Daten nicht ohne die Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben, außer in den in Artikel 6 Absätze 4 und 5 dieser Bedingungen genannten Fällen.
- Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, erfolgt die Weitergabe von Daten und die Einsichtnahme an Dritte nur, soweit dadurch nicht die Privatsphäre einer anderen Person verletzt wird.
- Dritte im Sinne des ersten Absatzes sind es nicht:
- die unmittelbar an der Ausführung des Behandlungsvertrags beteiligten Personen, wenn die Bereitstellung von Daten und die Überprüfung für die von ihnen auszuführenden Arbeiten erforderlich ist;
Artikel 11 – Datenschutz
Um Ihnen eine gute und professionelle Betreuung zu bieten, verarbeitet die MOOI-Klinik personenbezogene Daten.
MOOI Clinic misst dem sorgfältigen Umgang mit personenbezogenen Daten große Bedeutung bei. Personenbezogene Daten werden daher von uns sorgfältig verarbeitet und gesichert. Sie können sicher sein, dass die Daten der Kunden/Patienten bei MOOI Clinic sicher sind und dass wir die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Die MOOI-Klinik wendet die Datenschutzerklärung an, die auf der Website www.mooi-kliniek.nl zur Verfügung gestellt wird. MOOI Clinic kann diese Datenschutzerklärung ändern. Die neueste Version finden Sie immer auf unserer Website.
Teil 3. Pflichten des Patienten und Klienten
Artikel 12 – Informations- und Mitwirkungspflicht
Der Patient hat dem Leistungserbringer, auch auf dessen Fragen hin, nach bestem Wissen und Gewissen die Informationen zu erteilen und mit ihm zusammenzuarbeiten, die er vernünftigerweise für die Durchführung des Behandlungsvertrags benötigt. Dazu gehört auch die Vorlage eines Identitätsnachweises.
Artikel 13 – Zahlungsbedingungen
Zahlung
- MOOI Clinic hat das Recht, die Preise zu ändern. Für jede Behandlung gilt der Tarif, der zum Zeitpunkt der Behandlung auf der Website der MOOI kliniek angegeben ist oder mittels eines Angebots vereinbart wurde.
- Die Angebote haben eine Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Angebot angegeben.
- Der Klient schuldet dem Sozialarbeiter den vereinbarten Preis, soweit er nicht direkt von der Krankenkasse bezahlt wird.
- Behandlungen, die am Standort der MOOI-Klinik stattfinden, können am Tag der Behandlung bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung entfällt die Möglichkeit einer Behandlung.
- Bei Eingriffen mit Vollnarkose verlangt die MOOI-Klinik eine Anzahlung von 1000 € im Voraus, sobald der Kunde seine Zustimmung zur Planung des OP-Termins und zur anästhesiologischen Untersuchung gegeben hat. Der gesamte Rechnungsbetrag sollte mindestens drei Wochen vor der Operation bezahlt werden. Bei Nichtbezahlung entfällt die Möglichkeit einer Behandlung.
Abbrechen/ändern
- Sie sind unerwartet nicht in der Lage, am Vorstellungsgespräch teilzunehmen? Bitte kontaktieren Sie uns mindestens 48 Stunden im Voraus. Wir können dann Ihren Termin verschieben oder absagen, damit jemand anderes Ihren Platz einnehmen kann. Leider sind wir gezwungen, die Kosten für die Konsultation in Rechnung zu stellen, wenn Sie Ihren Termin nach dieser Zeit absagen oder wenn Sie nicht erscheinen. Eine Beratung kostet 50 €.
- Sollten Sie die Behandlung stornieren wollen, können Sie den Termin innerhalb von 7 Werktagen ab dem Datum der OP-Bestätigung stornieren. Wenn Sie nach dieser Frist stornieren, ist die MOOI kliniek verpflichtet, 10 % des Behandlungsbetrags für die entstandenen Kosten zu berechnen. Dies gilt auch für die Änderung des Operationstermins nach 7 Werktagen bei Behandlungen unter Narkose und/oder an einem externen Ort.
- Bei einer Änderung oder Stornierung 7 Tage oder weniger vor der Behandlung werden dem Kunden 50 % der Behandlung in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für das Nichterscheinen zum vereinbarten Behandlungstermin und -ort.
- Eine Verschiebung der Behandlung ist bis spätestens 3 Wochen vor dem Eingriff möglich. Dies gilt nur für Verfahren am Standort MOOI-Klinik. Verlegte Behandlungen an externen Standorten sind nur bis zu 7 Tage nach dem Rechnungsdatum möglich. Wenn Sie den Behandlungstermin nachträglich ändern möchten, werden 10 % des Behandlungsbetrages für die entstandenen Kosten berechnet. Wenn Sie Ihre Behandlung 7 Tage oder weniger vor dem Behandlungstermin ändern möchten, gilt Artikel 12.8
- Aufgrund unvorhergesehener Umstände behält sich die MOOI Clinic das Recht vor, den vereinbarten Behandlungstermin zu ändern.
- Stornierung, Verschiebung oder Verlegung der Behandlung wegen Krankheit oder Verletzung; der Patient/Kunde muss eine unterzeichnete schriftliche ärztliche Erklärung seines Hausarztes oder des behandelnden Facharztes vorlegen, aus der hervorgeht, dass die geplante Behandlung am vorgesehenen Behandlungstermin nicht stattfinden kann.
Teil 4. Haftung
Artikel 14 – Haftung und zusätzliche Kosten
- MOOI Clinic haftet nicht für die Beschädigung oder den Verlust von Eigentum des Kunden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, mit der gebotenen Sorgfalt dafür zu sorgen, dass sein Eigentum nicht beschädigt wird oder verloren geht.
- MOOI kliniek haftet nicht für Schäden, die durch eine dem Auftraggeber zuzurechnende Ursache verursacht werden, wie z.B. durch falsche oder unvollständige Angaben des Auftraggebers.
- Die Verjährungs- und Verfallsfrist des Anspruchs eines Kunden beträgt abweichend von der gesetzlichen Frist ein Jahr.
- Die Kosten für einen chirurgischen Eingriff umfassen verschiedene Kosten für die erbrachten Leistungen: Krankenhauskosten, Honorare für den Chirurgen, Kosten für Operationsmaterial, Anästhesie usw. Dies hängt davon ab, wo die Operation durchgeführt wird. Wird die Operation von der Krankenkasse (teilweise) erstattet, muss der Kunde für die Zahlung der überschüssigen und nicht gedeckten Kosten, z. B. für Laboruntersuchungen, aufkommen. Die Kosten für die Behandlung umfassen keine weiteren Behandlungen, unabhängig davon, ob diese erforderlich sind oder vom Patienten/Kunden gewählt wurden. Zusätzliche Kosten, die entstehen können, können auf Komplikationen zurückzuführen sein.
Artikel 15 – Beschwerdeverfahren
1. Der Sozialarbeiter verfügt über ein ausreichend bekannt gemachtes Beschwerdeverfahren und bearbeitet die Beschwerde gemäß diesem Beschwerdeverfahren.
2. Die MOOI-Klinik und das Krankenhaus Zuyderland haben jeweils eine eigene Beschwerderegelung. Für Behandlungen durch MOOI am Standort Zuyderland gilt das Beschwerdeverfahren der MOOI-Klinik, sofern die Beschwerde die Handlungen der Mitarbeiter von Zuyderland betrifft. Bei Beschwerden über Zuyderland-Mitarbeiter gilt das Beschwerdeverfahren von Zuyderland.